Für alle Versicherten der privaten Krankenkassen, ob PKV-Patienten oder Beihilfeberechtigte, rechnen wir nach der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) ab.
Die GebüTh ist eine Deutschlandweit seit Jahren vielfach angewendete Gebührenübersicht und hat bereits wiederholt vor Gerichten als Orientierung für die Abrechnung von Heilmitteln gedient, wenn Privatpatienten ihren privaten Krankenkassen gegenüber Honorarforderungen durchsetzen mussten.
Die Gerichte entscheiden zudem immer wieder, dass Privatpatienten nicht den billigsten Anbieter wählen müssen, um einen Anspruch auf volle Erstattung zu haben. Die GebüTh gibt somit Ihnen, Ihrer privaten Krankenkasse als Kostenträger und uns einen klaren Rahmen, Orientierung und ein Höchstmaß an Sicherheit.
In der GebüTh werden seit 2007 die jeweils üblichen Preise veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Ausgehend vom jeweils gültigen Regelsatz für gesetzlich Versicherte werden in der GebüTh, über die üblichen Faktoren zwischen 1,4 bis 2,3 die vom Heilmittelerbringer abzurechnenden Honorare berechnet. Diese Art der Berechnung ist eine für die Abrechnung im Gesundheitswesen weit verbreitete und von Gerichten wiederholt anerkannte Vorgehensweise.
Das bestätigten wiederholt Urteile verschiedener Gerichte. Trotzdem kommt es immer wieder vor das die PKV den Erstattungsanspruch von Patienten mit dem Hinweis auf die Beihilfefähigen Höchstsätze kürzt. Zu Unrecht, urteilten die Gerichte immer wieder. Die in der GebüTh beschriebenen Kalkulationsmuster, welche den aktuellen Kassensatz mit dem entsprechenden Faktor multiplizieren, werden von Gerichten ausdrücklich als rechtens anerkannt.
Wir gehen aufgrund der allgemeinen Erfahrungen davon aus, dass Sie die Kosten für Ihre Therapie bei uns von Ihrer privaten Krankenkasse erstattet bekommen.
Sollte Ihre PKV, bei von uns an Sie ausgestellten Rechnungen, unerwartet Kürzungen vornehmen, unterstützen wir Sie mit einem für Sie kostenlosen Service. Sie können den Einspruch und die eventuelle Kürzung durch Ihre PKV, ohne das für Sie weitere Kosten entstehen, überprüfen lassen und mit dieser Unterstützung erneut einreichen. Sprechen Sie uns bitte bei Bedarf an.
Die für Sie notwendige und hilfreichste Therapie steht Ihnen genauso zu wie uns eine angemessene Bezahlung für die erbrachte Leistung!
Niedrigere Kostensätze, z.B. PKV-Basissätze, werden wir von daher nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit vereinbaren.
Die Gerichte entscheiden immer wieder, dass der Privatpatient nicht den billigsten Anbieter wählen muss, um einen Anspruch auf Erstattung zu haben!
Unsere Angebote werden sehr individuell auf Ihre Situation, oder die Ihres Kindes, angepasst. Aufgrund unseres umfangreichen Angebots haben wir, bei Bedarf, die Möglichkeit Methoden aus der systemischen Familientherapie, der Traumaarbeit sowie Biofeedback und Neurofeedback in unsere Arbeit einzubeziehen und Ihnen somit eine, auch im weiteren regionalen Umfeld, sehr exklusive Unterstützung für Ihre jeweilige Situation anzubieten.
Entscheiden Sie, ob ein auf den ersten Blick günstiger erscheinendes Angebot, mittel- und langfristig nicht das teurere und weniger hilfreiche, sowohl für Sie als auch für Ihre private Krankenversicherung als Kostenträger ist.
Zwischen Therapiepraxis und Privatpatient wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB). Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin, seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die PKV zu zahlen.
Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:
- Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und
- die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung* führen darf. (*Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), Ergotherapeutengesetz (ErgThG), Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG), Podologengesetz (PodG))
Gerne beraten wir Sie persönlich. Wir sichern Ihnen zu, dass wir gemeinsam eine Lösung finden, die für alle tragbar ist!
Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.privatpreise.de